Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen Ihnen als Auftraggeber (im folgenden „Auftraggeber“) und der Kristin und Steffen Edelmann GbR (im Folgenden „Auftragnehmerin“) abgeschlossen.
(1)
Aufgrund einer Anfrage des Auftraggebers erhält dieser ein Angebot der Auftragnehmerin. Durch eine gegebenenfalls vorab übermittelte Bestätigung des Eingangs der Anfrage kommt ein Vertrag nicht zustande. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, erfolgt ein für beide Seiten verbindlicher Vertragsschluss.
(2)
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen Termin (Datum, Ort und Uhrzeitangabe) unverbindlich für 14 Tage zu reservieren. Der Reservierungszeitraum entspricht dem Gültigkeitszeitraum des schriftlichen Angebots. Erfolgt in dieser Zeit keine feste Buchung, so verfällt die Reservierung.
(3)
Im Falle einer verbindlichen Buchung erhält der Auftraggeber eine Buchungsbestätigung, in welcher Ort, Datum und die zu bezahlende Gage aufgeführt sind.
Der Auftraggeber ist nicht an eine Songliste gebunden. Als Hilfestellung übermittelt die Auftragnehmerin auf Anfrage eine Repertoireliste. Die Auftragnehmerin darf jederzeit einen gewünschten Song ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die endgültige Liedauswahl und -reihenfolge muss der Auftraggeber der Sängerin sechs Wochen vor der Veranstaltung übermitteln.
(1)
Die von der Auftragnehmerin benötigte Technik wird von diesem mitgebracht, aufgebaut und selbst bedient. Dies gilt nicht für Veranstaltungen mit einer Gäste- anzahl von über 100 Personen, für welche besondere Technik benötigt wird. Die Beschaffung erfolgt in diesem Fall in Absprache und auf Kosten des Auftraggebers.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin einen Stromanschluss in der Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung zu stellen.
(3)
Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, der Auftragnehmerin den Aufbau der benötigten Technik, sowie die Durchführung eines Soundchecks durch Zugang zu dem Veranstaltungsort mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn zu ermöglichen. Bei rein standesamtlichen Trauungen ist – sofern dies durch das zuständige Standesamt zugelassen wird – ein Zugang mindestens 30 Minuten vor Durchführung der Trauung zu ermöglichen.
(4)
Für Veranstaltungen, die außerhalb von geschlossenen Veranstaltungsräumen stattfinden, hat der Veranstalter für eine wetterfeste Unterstellmöglichkeit für die Technik der Auftragnehmerin zu sorgen.
(1)
Die vereinbarte Gage der Auftragnehmerin stellt den Nettobetrag dar. Die Ausweisung der Umsatzsteuer entfällt gemäß § 19 UStG.
(2)
Die Bezahlung der Gage erfolgt entweder unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung in Bar durch den Auftraggeber oder eine vorab bestimmte Vertrauensperson durch Übergabe in einem Umschlag. Eine Überweisung des Betrages ist auf Anfrage ebenfalls möglich. Ist eine Überweisung der Gage vereinbart, hat diese spätestens vierzehn Tage nach dem Eingang der Rechnung zu erfolgen. Ausschlaggebend ist der Eingang des Betrages auf dem Konto der Auftragnehmerin.
(3)
Für auf Zeit gebuchte Veranstaltung gilt der vereinbarte Preis. Sollte der Veranstalter über den vereinbarten Zeitraum hinaus eine Fortsetzung wünschen, so fällt für jede weitere angefangene Stunde ein Betrag von 80,00 € an.
(4)
Entscheidet sich der Auftraggeber für eine Stornierung (vgl. §6, 1.) und fällt hier- für eine Entschädigungsgebühr („Stornogebühr“) gemäß §6 an, so ist diese spätestens 14 Tage nach Erklärung des Rücktritts auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Der Auftraggeber erhält hierfür eine separate Rechnung.
(1)
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen („Stornierung“).
(2)
Erfolgt die Stornierung des Auftraggebers, so kann die Auftragnehmerin eine Stornogebühr entsprechend der nachfolgenden Vereinbarung fordern:
(2.1)
Bei jeder Stornierung betragen die Stornokosten 20% des Rechnungsbetrages.
(2.2)
Bei einer Stornierung bis 90 Tage vor dem vereinbarten Termin fallen 50% des vereinbarten Rechnungsbetrages als Stornogebühr an.
(2.3)
Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin fallen 80% des vereinbarten Rechnungsbetrages als Stornogebühr an.
(2.3)
Bei einer Stornierung von weniger als 14 Tagen fällt der gesamte vereinbarte Rechnungsbetrag an.
(3)
Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Gebühr. Die Auftragnehmerin muss sich insbesondere dasjenige anrechnen lassen, was er infolge einer anderweitigen Verdienstmöglichkeit erlangt.
(4)
Wird die Veranstaltung des Auftraggebers auf einen späteren Zeitraum verschoben und die Auftragnehmerin von dem Auftraggeber für diese spätere Veranstaltung gebucht, so wird die unter 2. aufgeführte Stornogebühr auf die spätere Buchung voll angerechnet.
(5)
Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, so fallen keine Stornogebühren an. Dies gilt insbesondere, wenn die Veranstaltung aufgrund behördlicher Untersagung nicht durchgeführt werden darf, sowie bei schwerwiegenden privaten Gründen (Krankheit, Unfall, Todesfall).
(6)
Tritt die Auftragnehmerin im Falle unvorhersehbarer Krankheit, eines Todesfalls in ihrem engsten Kreis oder einem Unfall von dem Vertrag zurück, hat der Auftraggeber keinen Ersatzanspruch oder Schadensersatzansprüche gegenüber diesem. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sich der Auftragnehmer jedoch um einen Ersatz bemühen.
(7)
Die gesetzlichen Regelungen zu einer außerordentlichen Kündigung bleiben hiervon unberührt.
Die Auftragnehmerin kann während der Trauung Fotos zu Werbezwecken erstellen. Fotos, die den Auftraggeber abbilden, sowie Fotos der Auftragnehmerin dürfen von dem Auftragnehmer zu Werbezwecken veröffentlicht werden. Der Auftraggeber kann der Veröffentlichung jederzeit widersprechen.
Die Haftung der Auftragnehmerin und ihrer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eventuell anfallende Gebühren für die GEMA sind von Ihnen als Veranstalter zu tragen. Die Tarife können auf der Homepage der GEMA abgerufen werden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
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